Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen – solarcolor e.K.

Fassung 12. März 2015

Lieferant von “thermisch isolierenden“ Dispersionsfarben nach Eigenrezeptur
Inhaber Dipl.Ing. Lothar Schuster
solarcolor e.K.
Am Heidberg 26,
40627 Düsseldorf

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

 

2. Angebot und Annahme

Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Der Verkäufer ist berechtigt, das Angebot mit Änderungen anzunehmen, soweit er mit der Billigung durch den Käufer rechnen darf, sowie den Liefertermin gemäß Ziffer 6 zu bestimmen. Der Vertrag kommt dann mit diesen Änderungen zustande.

 

3. Produktbeschaffenheit, Muster und Garantien

Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen des Verkäufers. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. Eigenschaften von Mustern sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheit- Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

 

4. Beratung

Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

 

5. Preise

Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten

 

6. Lieferstellung

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel. Das in der Auftragsbestätigung genannte Lieferdatum ist jeweils nur der voraussichtliche Lieferzeitpunkt. Der Verkäufer bleibt auch nach Vertragsabschluss berechtigt, den voraussichtlichen Liefertermin entsprechend der jeweiligen Liefersituation zu aktualisieren. Ist bei Eingang des Angebots der voraussichtliche Liefertermin noch nicht bestimmbar, erfolgt die Annahme ohne voraussichtlichen Liefertermin. Der Verkäufer wird den voraussichtlichen Liefertermin nachtragen, wenn er bestimmbar wird. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Peter Hüssen Nachfolger Farben GmbH

 

7. Transportschäden

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

 

8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

 

9. Zahlungsverzug

Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 7%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluss des Vertrages dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §321 BGB zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

 

10. Rechte des Käufers bei Mängeln

Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes . Auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Leistungsgegenstandes schriftlich mitzuteilen. Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u. ä.) hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und dem vereinbarten Farbton entspricht. Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 10/1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen rechte mit folgenden Maßnahmen zu:

a) Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern.

b) Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Ware, die entsprechend ihrer üblichen vorgeschriebenen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführte Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

11. Haftung

Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Peter Hüssen Nachfolger Farben GmbH

 

12. Aufrechnung

Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

 

13. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

 

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund das Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurde. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen einschließlich der Tilgung aller sonstigen etwaigen Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung zuzüglich aller Ansprüche aus Nebenforderungen (Scheck- oder Wechseleinlösungen) bleiben die gelieferten Waren das Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken. Der Käufer ist bis zur vollständigen Zahlung der Waren nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Bei der Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Gegenständen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Waren zu dem der anderen Gegenstände. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der vom Verkäufer gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Hauptsache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer an diesen ab; sofern der Verkäufer im Falle der Verarbeitung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Verkäufers an den Verkäufer ab.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die in dessen Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Rücksicht vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu verlangen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verkäufers um mehr als 15%, so verzichtet der Verkäufer insoweit auf Sicherheiten.

 

15. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z. B. Naturereignisse, Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Peter Hüssen Nachfolger Farben GmbH Arbeitskämpfe, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden) die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher der Verkäufer die Ware bezieht, reduzieren, so dass der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer (1) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (2) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz (1) gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

16. Zahlungsort

Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers (40627 Düsseldorf)

 

17. Zugang von Erklärungen

Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

 

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. (40627 Düsseldorf) oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

 

19. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz des Verkäufers geltende Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.

 

20. Vertragssprache

Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache) auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.